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» Sozialversicherungspflicht

 

Checkliste zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH Geschäftsführern:

 

Checkliste

Kapitalanteil mindestens 50% oder Sperrminoritäten aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag?

Selbstkontrahierung?
Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB

Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung?

Familien-GmbH ( Familienangehörige halten Gesellschaftsanteile von mehr als 50%) ?
Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Betriebes notwendigen Branchenkenntnisse

Geschäftsführer war vor der Umwandlung Alleininhaber einer Einzelfirma

Geschäftsführer übt seine Tätigkeit - nicht nur bei bestimmten wichtigen Geschäften - gemäß den Weisungen der Gesellschafter aus

Treuhandvertrag?
Dem Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Stimmrecht in der GmbH entzogen und er ist wie ein Arbeitnehmer in die Gesellschaft eingegliedert

Erhebliches Unternehmerrisiko?

Von vornherein grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt. Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion) schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht von vorn hernaus. Gleiches gilt für eine nur eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zu Gesellschaft in einem abhängigen Beschäftigungsverhänltnis stehen.

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist. Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige Weisungsgen geregelt werden kann.

Soweit der Geschäftsführer kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgrund seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess regelmäßig ein abgehängiges Beschäftigungsverhältnis.

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die übrigen Gesellschafter nicht oder kaum in der Lage sind, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Die fachliche Überlegenheit für sich allein lässt aber nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit zu.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Geschäftsführer "Kopf und Seele" des Betriebes geblieben ist und die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nur deshalb getroffen worden sind, weil er sich dadurch haftungs- oder steuerrechtlich besser zu stehen glaubt.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahmen und durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet ist.

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Teilhabe am Arbeitsprozess in diesen Fällen häufig zar funktionsgerecht, aber nicht "dienender" Natur.

abhängiges Beschäftigungsverhältnis

 


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Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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