Beträge in fremder Währung sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge in Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen. Maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Versteuert der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten, so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die Umrechnungskurse bekannt. Sie können die Kurse mit unserem Rechner abrufen oder downloaden:
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Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vom vorangegangenem Monat erfolgt. Außerdem kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.