Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen insbesondere Krankheitskosten u. Fahrtkosten Behinderter gehören, sind bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit abzugsfähig, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Mit unserem online Rechner können Sie schnell und einfach selbst ermitteln, ob die Kosten zumutbar oder außerordentlich (und damit steuerlich abzugsfähig) sind: