AGB (Nutzungsbedingungen)

Sie können die hier angebotene Software als unregistrierte Shareware-Version (ohne Seriennummer) und die Freeware-Version jederzeit und in unbegrenzter Anzahl als Kopie bis auf Widerruf online oder auf anderen Speichermedien kostenlos nutzen und auch weitergeben. Es sind in diesem Fall keine Lizenzabgaben an uns zu zahlen. Die Benutzung der Programme erfolgt trotz gewissenhafter Programmierung auf eigene Gefahr. Bitte haben Sie Verständnis, dass für die Benutzung keine Haftung übernommen werden kann (ausgenommen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Die Softwarebeschreibungen dürfen frei verwendet werden, um die Programme vorzustellen. Wir verfügen über die erforderlichen Rechte, um diese Nutzungsgenehmigung zu erteilen.

Durch Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Falls Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages und der Gewährleistungsbestimmungen nicht zustimmen, ist der Hersteller nicht bereit, die Software an Sie zu lizenzieren. In diesem Falle sind Sie nicht berechtigt, die Software zu installieren, verwenden oder zu kopieren. Bitte lesen Sie den nachstehenden Software-Lizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren:

SOFTWARE-LIZENZVERTRAG (Einzelbenutzerlizenz)

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Die Cyberlab GmbH ("Lizenzgeber") wird dem Kunden ("Lizenznehmer") nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
  2. Gegenstand des Vertrages ist die auf dem Datenträger aufgezeichnete oder zum Download bereit gestellte Software inklusive Hilfsprogramme, Programmbibliotheken, Scripts, Beispieldateien, Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material – nachfolgend auch Software genannt.
  3. Bei dem überlassenem Programm handelt es sich um Shareware, d. h. Sie können die Software vor dem Kauf ausgiebig testen (Kauf auf Probe). Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt somit eine Abnahme mit der Sie die Software im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung für brauchbar und fehlerfrei akzeptieren. Alle evtl. vorhandenen Fehler werden von Ihnen im Rahmen des Kaufvertrags somit akzeptiert und führen zum Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Bitte beachten Sie: Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden.

§ 2 Urheberrecht

  1. Die Software wird sowohl durch Urheberrechtgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum. Das Verwenden einer nicht registrierten Version bedeutet eine Verletzung dieses Vertrages.
  2. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall weiter gegeben, entfernt oder verändert werden.
  3. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie sind nicht gestattet.
  4. Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software sind nicht gestattet.

§ 3 Nutzungsrechte

Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende Vereinbarungen:

a) Lizenzumfang

  1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software für eigene Zwecke. Im Falle, dass das Programm als Evaluationsversion (Shareware) erworben wurde, ist Ihnen im Rahmen dieses Lizenzvertrages der Einsatz der Software lediglich zu Testzwecken und der entsprechenden Beschränkung gestattet. Der Einsatz der Software zu produktivem Einsatz ist nicht gestattet. Das Weiterbenutzen nach dem Test ist eine Verletzung des deutschen und internationalen Urheberrechts. Das Programm darf erst nach Erwerb eines gültigen Lizenzschlüssels produktiv genutzt werden.
  2. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, müssen sich in Räumen des Lizenznehmers befinden und in seinem unmittelbaren Eigentum und Besitz stehen.
  3. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.
  4. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich und auf Wunsch eidesstattlich zu bestätigen.
  5. Die Software darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden.
  6. Der Lizenznehmer darf die Software nicht an Dritte weitergeben.
  7. Die Software darf nicht für kritische Anwendungen verwendet werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftanlagen, Flugzeugen, Kommunikationssystemen, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Geräten, Produktivsystemen, etc. In derartigen Fällen kann ein Fehler in der Software zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen.

b) Vervielfältigung

  1. Der Lizenznehmer darf die Software nur insoweit vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  2. Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
  3. Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.
  4. Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen.

§ 4 Software-Mängel

  1. Jeder Benutzer der Software, der dieses benutzt, testet oder auch nur ausprobiert trägt alleinig das Risiko, das aus der Qualität und Performance der Software entsteht. In keinem Fall kann der Lizenzgeber oder ihre Lieferanten auf irgendeine Weise für, durch Verwendung der Software, entstandene Schäden jeder Art haftbar gemacht werden, einschließlich und ohne Beschränkung, direkter und indirekter, zufälliger und spezieller Schäden die aus der Verwendung oder der Performance der Software entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber über existierende und/ oder mögliche Schäden informiert wurde. IN KEINEM FALL KÖNNEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE IN EINER HÖHE GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DEN KAUFPREIS DES SOFTWAREPRODUKTES ÜBERSTEIGEN. Alle Erklärungen und Beschränkungen behalten auf jeden Fall ihre Gültigkeit unabhängig von der Nutzungsart (reguläre Benutzung, Test, etc.).
  2. Aus den vorstehend in § 1 genannten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software Ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen von Ihnen ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse, tragen Sie selbst. Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche und elektronische Material.
  3. Weist die Software einen objektiven Mangel auf, so ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet nachzubessern oder nachzuliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung verweigern, weil der Lizenznehmer die Software als einwandfrei abgenommen hat und alle Fehler akzeptiert hat. Unbeschadet davon kann die Nacherfüllung jederzeit wegen unverhältnismäßigen Kosten abgelehnt werden.
  4. Der Lizenznehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch nicht berechtigt bzw. verzichtet auf seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen (s. o.). Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.
  5. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.

§ 5 Haftung des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
  3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.

§ 6 Sonstiges

  1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
  3. Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.
  4. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
  5. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im übrigen nicht.

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